BGH-Urteil im Dieselskandal: Wechselprämie darf nicht anspruchsmindernd angerechnet werden

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Berlin (ots) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dieselskandal entschieden, dass eine sogenannte “Wechselprämie” nicht anspruchsmindernd angerechnet werden darf. In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister geführten Verfahren (Az. VI ZR 533/20) ging es um den Besitzer eines VW-Dieselfahrzeugs mit dem Skandalmotor EA189, das der Kunde 2014 erworben hatte. Im Jahr 2019 gab er den von Abgasmanipulationen betroffenen Pkw bei einem Audi-Händler in Zahlung und erhielt für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine Prämie in Höhe von 6.000 Euro.

Der BGH bestätigte nun ein Urteil des OLG Oldenburg, demnach der spätere Weiterverkauf den Schaden nicht nachträglich entfallen lässt. Darüber hinaus urteilten die Karlsruher Richter, dass die Wechselprämie nicht den Schadensersatzanspruch mindern dürfe. Sie gaben dem Vortrag der Klägeranwälte statt, dass nur der Ankaufspreis von 7.000 Euro angerechnet werden könne und die 6.000 Euro Wechselprämie praktisch als ein Bonus anzusehen seien, den sich der Mandant bei ebenjenem Händler nach eigenem Bemühen gesichert hat. Laut Klägerseite stelle die Wechselprämie eine freiwillige Leistung eines Dritten dar, weil diese dem Kläger bei Kaufabschluss vergleichbar mit einem “Geschenk” angeboten wurde.

Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing: “Dieses Urteil ist für geschädigte Dieselfahrer, die ihren Diesel-Pkw bereits verkauft haben, eine gute Nachricht. Sie hätten sich sicherlich nicht für ebenjenes Fahrzeug entschieden, wenn sie von den Abgasmanipulationen gewusst hätten. Zudem ließen sich die mangelbehafteten Fahrzeuge aufgrund des Dieselskandals nicht ohne enormen Wertverlust weiterverkaufen. Dass auch die Wechselprämie nicht angerechnet werden darf, ist nur folgerichtig. Denn schließlich würde dies für die Beklagte bei der Rückabwicklung zu einem unberechtigten Vorteil führen.”

Die BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing ist eine der führenden Online-Kanzleien im Dieselskandal. Sie bietet auf ihrer Webseite die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu lassen. Zudem gibt sie kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur Anspruchshöhe. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf www.diesel-gate.com.

Pressekontakt:

BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing
Welserstr. 10-12, 10777 Berlin
Thorsten Wortmann
Tel. +49 176 41674782
Mail: thorsten.wortmann@rosenmeister.org
www.baumeister-rosing.de

Quelle:BGH-Urteil im Dieselskandal: Wechselprämie darf nicht anspruchsmindernd angerechnet werden


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