DEKV fordert Nachbesserungen beim Krankenhausentlastungsgesetz

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Berlin (ots) – Der DEKV unterstützt in dieser besonderen Situation den nun vorliegenden Entwurf für das Krankenhausentlastungsgesetz. “Die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf sind wichtig, um die Liquidität und die wirtschaftliche Existenz der Krankenhäuser während und nach der Corona-Krise sicherzustellen. Daher sollte das Gesetz diese Woche verabschiedet werden, damit die Krankenhäuser und ihre Mitarbeitenden Planungssicherheit erhalten. Allerdings sehen wir bei drei Punkten Nachbesserungsbedarf”, betont Christoph Radbruch, Vorstandsvorsitzender des DEKV.

Fachkliniken sichern

Für die meisten Krankenhäuser ist nach ersten Modellrechnungen von Mitgliedshäusern des DEKV die Pauschale für freigehaltene Betten zur Versorgung von Corona-Patienten in Höhe von 560 Euro ausreichend. Bei spezialisierten Fachkliniken, beispielsweise orthopädischen Kliniken mit ihrem hohen Technisierungsgrad und großen Behandlungsteams, ergeben sich hingegen andere Kostenstrukturen. “Die im deutschen Gesundheitswesen geforderten, hochspezialisierten Fachkliniken stellen sich der aktuellen Herausforderung und tragen zur Versorgung der Patientinnen und Patienten bei. Auch sie haben alle nicht medizinisch notwendigen Operationen und Behandlungen ausgesetzt. Daher fordern wir einen verpflichtenden Ausgleich der Mindererlöse zwischen Krankenhaus und Krankenkasse. Insbesondere für die spezialisierten Fachkliniken ist das dringend notwendig, um ihre Liquidität und Existenz langfristig zu sichern”, so Radbruch.

Mehr- und Mindererlöse verpflichtend ausgleichen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Mehr- oder Mindererlöse, die aufgrund einer Epidemie entstehen, von den Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gesondert verhandelt werden können. Hier fordert der DEKV § 4 Absatz 3 Satz 5 verpflichtender umzuformulieren: “… für Mehr- oder Mindererlöse, die aufgrund einer Epidemie entstehen können, haben die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich zu vereinbaren”.

Langfristige Auswirkungen der Krise berücksichtigen

Im Gesetzentwurf ist der Fixkostendegressionsabschlag für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020 ausgesetzt. Da sich die Auswirkungen der Corona-Krise aller Voraussicht nach bis ins kommende Jahr hinziehen werden, fordert der DEKV den Fixkostendegressionsabschlag auch im Jahr 2021 nicht geltend zu machen und so Liquiditätsproblemen der Krankenhäuser vorzubeugen.

“Mit der Verabschiedung des Krankenhausentlastungsgesetzes und der Berücksichtigung unserer Forderungen können wir die Diskussion um die Sicherstellung der Liquidität unserer Krankenhäuser hinter uns lassen und uns mit unserer gesamten Energie auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie die Erfüllung unseres Versorgungsauftrags konzentrieren”, erklärt Radbrauch.

Pressekontakt:

Medizin & PR GmbH – Gesundheitskommunikation
Barbara Kluge | Eupener Straße 60, 50933 Köln
E-Mail: barbara.kluge@medizin-pr.de | Tel.: 0221 / 77543-0

Melanie Kanzler | Verbandsdirektorin
E-Mail: kanzler@dekv.de | Tel.: 030 80 19 86-11

Quelle:DEKV fordert Nachbesserungen beim Krankenhausentlastungsgesetz


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