Feuerwehrleute brauchen keine weitere Unterweisung / Brandschutzhelfer und -helferinnen sichern im Ernstfall den Betrieb

Datum:

Berlin (ots) –

Ein Brand kann die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten sowie die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Es ist deshalb wichtig, für guten Brandschutz zu sorgen und Beschäftigte darin zu unterweisen, was im Ernstfall zu tun ist. Beschäftigte, die bereits über eine abgeschlossene Grundausbildung bei einer freiwilligen Feuerwehr verfügen, können direkt als Brandschutzhelfer und -helferinnen eingesetzt werden. Voraussetzungen sind, dass die Grundausbildung eine praktische Feuerlöscherunterweisung beinhaltete und die Beschäftigten mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

Für alle anderen Beschäftigten gilt: Die Unterweisung zum Brandschutzhelfer/-helferin ist nicht aufwändig, aber sie haben eine wichtige Funktion. Im Ernstfall kennen Sie sich aus mit der Bedienung der Feuerlöschanlagen im Betrieb und können ihre Kolleginnen und Kollegen bei Feueralarm unterstützen. Die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2848/brandschutzhelfer) gibt eine Übersicht zu den Inhalten der Ausbildung. Die rechtlichen Grundlagen legen das Arbeitsschutzgesetz (§10(2)) (https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf) und die Technische Regel für Arbeitsstätten: Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2)).

Die DGUV Information 205-023 empfiehlt zwei Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) sowie eine kurze praktische und realitätsnahe Übung im Umgang mit den, im jeweiligen Betrieb vorhandenen, Feuerlöscheinrichtungen. Die Unterweisung sollte bei normaler Brandgefährdung im Betrieb alle zwei bis fünf Jahre wiederholt werden, je nach Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Die Anzahl der notwendigen Brandschutzhelfer und -helferinnen im Betrieb muss laut Arbeitsschutzgesetz „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen“.

„Gerade die praktische Unterweisung mit den im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen erachten wir als unbedingt notwendig“, sagt Tim Pelzl, Leiter des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV: „Unsere Erfahrungen zeigen sehr deutlich: Personen, die nicht oder nur theoretisch unterwiesen wurden, setzen im Ernstfall Feuerlöscheinrichtungen entweder gar nicht ein, nutzen sie oft falsch oder schätzen die Gefährdungen, die bei einem Brand entstehen können, falsch ein.“ Auch das Vorhandensein einer automatischen Löschanlage ändere an dieser Notwendigkeit nichts, denn sie habe keinen Einfluss auf das grundsätzliche Brandentstehungsrisiko. „Das im Arbeitsschutzgesetz verankerte Schutzziel lautet aber: Ein Entstehungsbrand soll möglichst schnell entdeckt, gemeldet und wenn möglich auch bekämpft werden.“

Das Regelwerk des Sachgebietes Betrieblicher Brandschutz der DGUV (https://www.dguv.de/fb-fhb/sachgebiete/brandschutz/index.jsp) bietet Hilfestellungen und Informationen. Alle Publikationen zum Thema finden Sie hier (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/feuerwehren-hilfeleistungen-brandschutz/betrieblicher-brandschutz/).

Pressekontakt:

Stefan Boltz

Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 13001-1414

E-Mail: presse@dguv.de
https://www.dguv.de
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