Berlin (ots) –
Der Bundesrat hat am 18. Oktober über die Novellierung der Gefahrstoffverordnung abgestimmt: Er ist in die richtige Richtung gegangen – aber nicht weit genug. Leider sind die Länder den Änderungsvorschlägen, die jeweils eine stärkere Verantwortung des Veranlassers von Baumaßnahmen forderten, nicht gefolgt. In einer Entschließung fordern sie gleichzeitig die Bundesregierung zur Prüfung auf, ob nicht doch eine anlassbezogene Asbesterkundung durch die Bauherren angezeigt ist. Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe, wertet die Entscheidung als verpasste Chance, den größtmöglichen Schutz für Mensch und Umwelt zu erreichen:
“Beim Umgang mit Asbest sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter unumgänglich. Deswegen fordert das Baugewerbe, das 90 Prozent der Sanierungsmaßnahmen im Ausbaubereich übernimmt, schon lange, die Bauherren dazu zu verpflichten, bei Asbestverdacht eine Erkundung vor Beauftragung und Beginn der Tätigkeiten durchzuführen. Zu dieser Empfehlung ist auch der Nationale Asbestdialog gekommen, der darüber seit vielen Jahren berät.
Alle am Bau Beteiligten haben eine gemeinsame Verantwortung. Wichtig ist eine faire Aufgabenverteilung im Umgang mit Asbest. Die anlassbezogene Beprobung durch den Bauherren würde nicht nur die Bauabläufe für Mensch und Umwelt sichern, sondern auch die Angebotserstellung für alle an der Sanierungsmaßnahme beteiligten Gewerke vereinfachen. Sie würde Verzögerungen oder gar Stilllegungen der Bauarbeiten verhindern.
Stattdessen muss weiterhin jeder involvierte Unternehmer eine Beprobung durchführen, auch wenn es sich um ein und dieselbe Baumaßnahme handelt. Es werden Kosten für den Veranlasser entstehen, Nachtragsforderungen, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Verzögerungen der Baumaßnahmen sind zu erwarten.
Es ist schade, dass die Chance zu einer deutlichen Verbesserung für alle Beteiligten nicht ergriffen wurde. Zumindest mit dem Entschließungsantrag fordern die Länder die Bundesregierung zur Prüfung auf, ob nicht doch eine anlassbezogene Asbesterkundung durch die Veranlasser von Bauarbeiten angezeigt ist. Wir hoffen sehr, dass die Empfehlung der Länder umgesetzt wird.”
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