Gleiches Recht für alle / Behörde kann bei ähnlichen Verstößen nicht einen “Sünder” herauspicken

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Berlin (ots) –

Eine Baubehörde darf nicht nur gegen einen Grundstückseigentümer wegen eines Baurechtsverstoßes vorgehen, wenn im betreffenden Baugebiet zahlreiche gleichartige Vorstöße vorliegen und diese nicht geahndet wurden. Das stellte die Fachgerichtsbarkeit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klar.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3724/22)

Der Fall: In einer früheren Zechensiedlung galt eine vergleichsweise strenge Gestaltungssatzung mit detaillierten Vorgaben für Fensterläden, -bänke und -einfassungen. Ein Eigentümer, der gerade erst eines dieser Häuser gekauft hatte, wurde vom Amt aufgefordert, sein Objekt binnen acht Wochen in den von der Satzung geforderten Zustand zu bringen. Doch der Betroffene verwies darauf, dass etliche

25_07_Baurechtsverstoß.jpg Häuser in der näheren Umgebung ebenfalls nicht den Vorschriften entsprächen.

Das Urteil: Gleiche Fälle dürfen nicht ungleich behandelt werden, stellte das Verwaltungsgericht auf Klage des Grundstücksbesitzers fest. Die Behörde müsse zwar nicht ständig alle vergleichbaren Objekte auf ihren Zustand überprüfen. Wenn aber innerhalb eines Baugebiets gleich mehrere Verstöße aufträten, dann müsse sie planmäßig dagegen vorgehen und sich nicht einen herauspicken.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle:Gleiches Recht für alle / Behörde kann bei ähnlichen Verstößen nicht einen “Sünder” herauspicken


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