Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

Datum:

Berlin (ots) –

Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grundsätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.

(Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030

26_08_Kinderspiel.jpg 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle: Lärm im Garagenhof / Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

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