Steuer für Erben / Fiskus wertete Immobilie aus Nachlass als Zweitwohnung

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Berlin (ots) –

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Dabei geht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gar nicht um eine tatsächlich stattfindende Nutzung zu Wohnzwecken, sondern um die grundsätzliche bestehende Nutzungsmöglichkeit.

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 2 S 3636/21)

Der Fall: Zwei Schwestern hatten ein Grundstück geerbt, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Als einer von ihnen ein Bescheid zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer zuging, zog sie vor Gericht. Unter anderem wies sie darauf hin, sie und ihre Schwester hätten sich noch gar nicht über die Nutzung der Immobilie

22_12_Zweitwohnungssteuer.jpg zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt. Deswegen komme eine Besteuerung vorerst nicht in Frage.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen akzeptierte diese Argumente nicht. Der von der Erbin angerufene Verwaltungsgerichtshof verweigerte die Zulassung der Berufung, da er die erstinstanzliche Entscheidung für richtig hielt. Selbstverständlich könnten Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Wohnung innehaben und deswegen zur Zahlung der entsprechenden Steuer verpflichtet werden. Dabei sei es unerheblich, ob bereits eine Aufteilung der Nutzungsrechte stattgefunden habe. Es gehe um die Verfügungsmacht an dem Objekt.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle:Steuer für Erben / Fiskus wertete Immobilie aus Nachlass als Zweitwohnung


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