Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

Datum:

Berlin (ots) –

Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie diese fortlaufend und gesondert dokumentieren. Eine bloße Sammlung von Belegen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 6/24)

Der Fall: Ein selbstständig tätiger Freiberufler nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer und machte die darauf entfallenden Gebäude- und Raumkosten steuerlich geltend. Während des Jahres sammelte er sämtliche Rechnungen und Belege. Erst bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung fertigte er eine Übersicht über die angefallenen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Im Klageverfahren vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung,

26_08_Zettelsammlung.jpg die vorhandene Belegsammlung reiche als Nachweis aus. Das Finanzgericht sah das anders und versagte den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Rechnungen mit einer erst nach Ablauf des Jahres erstellten Gesamtliste erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt – auch wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle: Zettelsammlung reicht nicht / Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer

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