Diese Rechte stehen Patientinnen und Patienten zu

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Baierbrunn (ots) –

Freie Arztwahl, umfassende Aufklärung und Einsicht in die Behandlungsakte: Patientinnen und Patienten haben viele wichtige Rechte. Seit mittlerweile zehn Jahren sind diese sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten – aber kennen Sie Ihre Rechte? Für alle, die sich da nicht so sicher sind, zeigt die aktuelle Ausgabe des Gesundheitsmagazins “Apotheken Umschau” übersichtlich, was Patientinnen und Patienten zusteht.

Zu den grundlegenden Rechten gehört etwa, dass – anders als in einigen Ländern – Kassenpatientinnen und -patienten in Deutschland ihre behandelnde Ärztin oder den Arzt frei wählen können, sofern sie von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind. Prinzipiell ist es auch immer

AB23_07_001_PSO51.jpg möglich, eine zweite Meinung einzuholen.

Auch ein Einblick in die Patientenakte ist gestattet: Ärztinnen und Ärzte müssen die Behandlung hier dokumentieren und sie innerhalb von wenigen Tagen herausgeben. Laut DSGVO steht Patientinnen und Patienten normalerweise sogar eine kostenfreie Kopie zu.

Wer nicht mehr mobil genug ist, um selbst in die Praxis zu kommen, hat das Recht auf einen ärztlichen Hausbesuch – solange die Wohnung innerhalb eines bestimmten Radius der Praxis liegt.

Patientinnen und Patienten haben auch Pflichten

Wer zum Arzt geht, hat aber auch gewisse Pflichten: Etwa wichtige Informationen offenlegen: zu Vorerkrankungen, dem aktuellen Medikamentenplan oder Alkohol- und Drogenkonsum. Auch über Krankheiten, die das Praxispersonal gefährden könnten, muss man informieren. Zu vereinbarten Terminen müssen Patientinnen und Patienten erscheinen, und zwar möglichst pünktlich.

Im Interview sagt der Patientenbeauftragte Stefan Schwartze: “Das Patientenrechtegesetz von 2013 war ein Meilenstein, aber es läuft noch lange nicht überall rund. Patientinnen und Patienten sollten wissen, welche Rechte sie haben, und sie auch einfordern. Das Recht auf Aufklärung und Information ist Voraussetzung für ein Verhältnis auf Augenhöhe zwischen Ärztin oder Arzt auf der einen und Patientin oder Patient auf der anderen Seite.”

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