OLG Schleswig: Förde Sparkasse muss vereinnahmte Gebühren bei Immobiliendarlehen zurückzahlen

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Hamburg (ots) – Der Kieler Förde Sparkasse droht erneut eine Klagewelle. Denn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem aktuellen Urteil vom 17.09.2020 – 5 U 8/20 – entschieden, dass die Förde Sparkasse sogenannte Kontoführungspreise bei Immobiliendarlehen zu Unrecht von ihren Kunden eingezogen hat. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger können sich nun über die Rückzahlungen freuen.

Betroffen sind jedenfalls alle Kunden, die diese Gebühren zwischen 2017 und 2020 an die Sparkasse gezahlt haben. “Nach unserer Rechtsauffassung können jedoch auch die vor 2017 eingezogenen Kontoführungspreise noch zurückgefordert werden”, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. “Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesgerichtshof”.

HAHN Rechtsanwälte bietet Verbrauchern derzeit kostenfreie Erstbewertungen bezüglich ihrer Rückforderungsmöglichkeiten an. Diese Kontoführungspreise haben auch andere Sparkassen in den letzten Jahren zu Unrecht von ihren Kunden eingezogen. “Die Sparkassen-Kunden sollten nicht zögern, weil eine Verjährung der Rückforderungsansprüche zum 31.12.2020 in Betracht kommt. Jedenfalls für die Kunden der Sparkassen aus Schleswig-Holstein ist der Weg für eine Durchsetzung ihrer Rückforderungsansprüche durch das von uns erstrittene Urteil nunmehr frei”, erläutert Anwalt Rugen abschließend.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

Quelle:OLG Schleswig: Förde Sparkasse muss vereinnahmte Gebühren bei Immobiliendarlehen zurückzahlen


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