Freiburg (ots) – Der aktuelle Eilbeschluss aus Karlsruhe betrifft zwar nur ein Kino, ist aber auch auf andere Einrichtungen anwendbar: zum Beispiel die Gastronomie, Wellness-, Sport- und Kultureinrichtungen. Die Karlsruher Entscheidung kommt nicht überraschend. Auch die Verwaltungsgerichte der Länder haben die Anordnungen der Landesregierungen bisher nicht gestoppt. Die Gründe, warum der Teil-Shutdown erst einmal unbeanstandet bleibt, sind dabei immer dieselben (…) Doch was ist, wenn die Corona-Lage Ende des Monats noch genauso angespannt ist? Bleiben die Restaurants dann zu? Oder muss auch mal der Einzelhandel schließen? Solche Fragen sollten künftig die Parlamente entscheiden und nicht mehr nur die Regierungen. Es geht schließlich um Einschnitte, die für die Betroffenen dramatisch sind. http://www.mehr.bz/khs318p
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Quelle:Teil-Shutdown im November: Mit Billigung der Richter / Kommentar von Christian Rath
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