Über die allgemeine Dienstpflicht schreibt Joerg Helge Wagner:

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Bremen (ots) –

Wer mit einer allgemeinen Dienstpflicht in die Grundrechte junger Deutscher eingreifen will, kann das nur im Einklang mit dem Grundgesetz tun. Artikel 12 lässt einen so weit gefassten Zwangsdienst aber nur als allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht zu. Alles andere – also eine Beschränkung auf gewisse Altersgruppen – ist nur als Ersatzdienst für eine Wehrpflicht möglich. Die müsste man also als Ersteres wieder einsetzen. Sicherheitspolitisch macht das freilich keinerlei Sinn, weil die Wehrpflicht 2011 gerade deshalb ausgesetzt wurde, weil sie sich als teuer, ineffizient und ungerecht erwiesen hatte. Sie würde heute weit mehr Kräfte der Bundeswehr binden statt zu steigern.

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