Brennbare Fassade / Behördliche Anordnung richtet sich gegen Eigentümergemeinschaft

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Berlin (ots) –

Wenn die Fassade eines Gebäudes aus brennbarem Material besteht, dann hat die Bauaufsicht allen Anlass, dagegen vorzugehen. Doch wie muss das genau erfolgen? Mit dieser Frage musste sich die Fachgerichtsbarkeit auseinandersetzen. Die Behörde hatte der Eigentümergemeinschaft aufgegeben, die Verkleidung zu entfernen und nach entsprechender Fristversäumnis Zwangsgelder festgesetzt. Die Gemeinschaft vertrat jedoch die Meinung, es sei eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Eigentümer nötig. Doch genau das war nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht erforderlich. Der korrekte Adressat sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder seien – jedes für sich genommen – nicht in der Lage, die Gemeinschaft

24_03_Brennbare-Fassade.jpg an der Befolgung einer bauaufsichtlichen Verfügung zu hindern.

(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 ME 106/22)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle:Brennbare Fassade / Behördliche Anordnung richtet sich gegen Eigentümergemeinschaft


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