EANS-Hauptversammlung: Ottakringer Getränke AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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26.05.2020

Ottakringer Getränke AG
Wien, FN 84925 s
ISIN AT0000758008 (Stammaktien)
ISIN AT0000758032 (Vorzugsaktien)

Einberufung der 36. ordentlichen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG
(“Gesellschaft”) für Mittwoch, den 24. Juni 2020 um 11:00 Uhr in 1160 Wien,
Ottakringer Platz 1
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE
PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu
nehmen.
Die Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG am 24. Juni 2020 wird auf
Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/
2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der
Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als “virtuelle
Hauptversammlung” durchgeführt.
Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung
der Ottakringer Getränke AG am 24. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend
sein können.
Der Vorstand bittet um Verständnis, dass Aktionäre am 24. Juni 2020 nicht selbst
zur Hauptversammlung kommen können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit der Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, des Stellvertreters der Vorsitzenden des Aufsichtsrats,der
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars, der vier von der
Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter und der Vertreterin des
Abschlussprüfers in 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst
gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch
zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die
Emailadresse fragen.ottakringer@hauptversammlung.at der Gesellschaft.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 24. Juni 2020 ab
ca. 11:00 Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im
Internet unter www.ottakringerkonzern.com als virtuelle Hauptversammlung
verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
(“Teilnahmeinformation”) hingewiesen.

Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung
dieser Teilnahmeinformation, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung
dargelegt wird.

II. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-
Be­richts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags
für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat er­statteten Berichts für
das Ge­schäftsjahr 2019
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Ge­schäftsjahr 2019
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Ge­schäftsjahr 2019
5. Wahl von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020
7. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 3. Juni 2020 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com zugänglich:

* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV (“Teilnahmeinformation),
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2019;

* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Vergütungspolitik,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
COVID-19-GesV,
* Frageformular,
* Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 14. Juni
2020 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-
GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
19. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem §
18 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail:
anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax:
+43(1)8900 500-63
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten:
Ottakringer Getränke AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599; dabei ist unbedingt im Text anzugeben:
– bei Stammaktien ISIN AT0000758008,
– bei Vorzugsaktien ISIN AT0000758032)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes,
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register
und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt
wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; Stammaktien ISIN
AT0000758008, Vorzugsaktien ISIN AT0000758032 (international gebräuchliche
Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 14. Juni 2020
(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher
Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG
am 24. Juni 2020 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der
besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, LL.M.
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
Tel +43 (1) 876 33 43 – 30
E-Mail beckermann.ottakringer@hauptversammlung.at

(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Diregger
c/o DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH
1090 Wien, Währinger Straße 2-4
Tel +43 (1) 319 45 20 – 56
E-Mail diregger.ottakringer@hauptversammlung.at

(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
Tel +43 (1) 503 300 0
E-Mail oberhammer.ottakringer@hauptversammlung.at

(iv) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Schottenring 14
Tel +43 (1) 531 78 1505
E-Mail temmel.ottakringer@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten dieses Vollmachtsformular zu
verwenden.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 3. Juni 2020 (24:00
Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 1160
Wien, Ottakringer Platz 1, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag.
Alexander Tesar, zugeht. Jedem so bean­tragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begrün­dung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage
einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 15. Juni 2020 (24:00
Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an + 43 (1) 49 100
– 2613 oder an die Adresse 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, Abteilung Investor
Relations, z.H. Herrn Mag. Ale­xander Tesar, oder per E-Mail
alexander.tesar@ottakringerkonzern.com, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern
für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5. “Wahl von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat” und
der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre
gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 10 Abs 1 der Satzung aus mindestens drei von
der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft nur aus fünf Kapitalvertretern besteht,
unterliegt die Ottakringer Getränke AG nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs
7 AktG (Geschlechterquote), sodass es auch keiner Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2
iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG bedarf.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG
auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den
Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt
an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail Adresse
fragen.ottakringer@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse fragen.ottakringer@hauptversammlung.at zu übermitteln und
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 19. Juni 2020 bei der Gesellschaft
einlangen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com abrufbar ist.

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die
Emailadresse fragen.ottakringer@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

6. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Ottakringer Getränke AG verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Informationen zur Verarbeitung dieser Daten sowie zum Datenschutz sind auf der
Internetseite der Ottakringer Getränke AG unter www.ottakringerkonzern.com/
investoren zu finden und können auch über die E-Mail-Adresse
datenschutz@ottakringerkonzern.com angefordert werden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Ge­sellschaft EUR 20.634.585,82 und ist zerlegt in 2.412.829 Stück Stamm­aktien
und 426.552 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Jede Stammaktie gewährt eine
Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 173.884
Stück eigene Stammaktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das
Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 2.238.945 Stimmrechte. 299 Stück Stammaktien
sind gem § 67 iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt worden.
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung
und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

Wien, im Mai 2020 Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Prok. Mag. Alexander Tesar
Leiter Finanz- u. Rechnungswesen
Investor Relations
Tel.: +43 1 49100-2253

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Ottakringer Platz 1
A-1160 Wien
Telefon: +43 1 49100- 0
FAX: +43 1 49100- 2613
Email: alexander.tesar@ottakringerkonzern.com
WWW: www.ottakringerkonzern.com
ISIN: AT0000758032, AT0000758008
Indizes:
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch

Quelle:EANS-Hauptversammlung: Ottakringer Getränke AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG


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