EuG, 15.12.2021 – T -188/21: Löschung der Unionsmarke “MALLE”

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Erlangen (ots) –

Michael Metzner hat am 15.12.2021 mit seinem Team einen Prozess vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, kurz EuG, gewonnen. In Kooperation mit Erlanger Patentanwälten wurde die Löschung der Unionsmarke “MALLE” verteidigt, und das Gericht hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass der Unionsmarke “MALLE” Löschungsgründe entgegenstehen.

Fachanwalt Dr. Michael Metzner: “Unser Mandat, Ricardo Hoffmann, Inhaber des ‘Ludwig Bamberg’, ist ein Veranstalter von “Malle”-Partys, also Feiern, die thematisch mit Mallorca verknüpft sind. Er wurde von dem Hildener Unternehmer Jörg Lück abgemahnt, der sich die Marke “MALLE” registriert hat, unser Mandant hat gekontert und die Löschung der Marke beantragt. Rechtsanwältin und

SCT_9857.jpg Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Maria Scheiner hat das Verfahren vor dem EuG geführt und wir konnten es am 15.12.2021 gewinnen.”

Die Vorgeschichte

Am 29.04.2002 meldete der Kläger das Zeichen “MALLE” EU-weit als Marke an, unter anderem mit Schutz in Klasse 41 für: “Unterhaltung, Party-Organisation, Party-Durchführung”. Diese Markenanmeldung wurde am 01.12.2002 veröffentlicht und am 30.04.2004 im Register eingetragen.

In den folgenden Jahren mahnte der Markeninhaber zahlreiche Veranstalter von “Malle”-Mottopartys ab und verwies auf sein ausschließliches Markenrecht. Daher forderte er zur Unterlassung sowie zum Schadensersatz auf. Im Jahr 2019, nach jahrelanger Abmahntätigkeit, wurde schließlich ein Nichtigkeitsantrag gegen die Markeneintragung “MALLE” beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingelegt.

Das EUIPO gab dem Antrag statt und begründete seine Entscheidung damit, dass das Zeichen “Malle” im deutschen Sprachgebrauch als geografische Herkunftsbezeichnung verstanden werde. Malle sei als ein Hinweis auf die spanische Ferieninsel Mallorca jedem geläufig. Zudem dürfe die Bezeichnung “Malle” als rein geografische Herkunftsangabe nicht monopolisiert werden und unterliege dem sogenannten Freihaltebedürfnis. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein. Als auch diese dem Beschluss des Markenamtes folgte, verklagte der Markeninhaber das EUIPO vor dem EuG Luxemburg und wandte sich gegen die Löschung seiner Marke. Die Partei, welche den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke gestellt hatte, wurde als Streithelferin dem Verfahren hinzugezogen.

Urteilsverkündung vom 15.12.2021

Die jahrelange Abmahntätigkeit des Klägers hat nun aber ein Ende. Wie das EuG geurteilt hat, bleibt die Marke “MALLE” gelöscht. Es folgt mit seinem Urteil den vorangegangenen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, sowie der Entscheidung der 5. Beschwerdekammer des EUIPO.

Der Kläger machte im Rahmen eines einzigen Klagegrundes geltend, dass es sich bei der Bezeichnung “Malle” nicht um eine geografische Herkunftsbezeichnung, sondern um einen Fantasiebegriff handle. Insbesondere belegten die von der Streithelferin vorgelegten Beweise keine gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.

Das EuG urteilt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung auf zwei Begründungspfeilern basiert. Es handelt sich dabei um die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV. Zum einen sei die Marke “Malle” aufgrund ihrer rein beschreibenden Angaben aus dem Register zu löschen und zum anderen auch aufgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft. Die Klage richtet sich allerdings ausschließlich gegen die beschreibende Angabe der Marke und damit nur gegen einen der beiden Eintragungshindernisse. Die Klageschrift enthält an keiner Stelle eine Bezugnahme auf die fehlende Unterscheidungskraft der Marke.

Das EuG führt hierzu aus:

“20 Der Kläger hat einen einzigen Klagegrund vorgebracht, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, dass in der angefochtenen Entscheidung “die Voraussetzung und Reichweite der geografischen Herkunftsbezeichnung falsch bewertet” werde. Diese Formulierung des Klagegrundes ist mehrdeutig, da aus ihr nicht klar hervorgeht, ob der Kläger einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 oder einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung oder auch einen Verstoß gegen jede dieser beiden Bestimmungen geltend macht. Allerdings ist diese Formulierung in Verbindung mit weiteren Passagen der Klageschrift zu betrachten, die sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, auf “beschreibende Marken”, auf den “beschreibenden Charakter einer Marke” sowie auf “Freizeichen” beziehen. Diese Angaben lassen darauf schließen, dass der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung beantragt, dass die angegriffene Marke keinen beschreibenden Charakter habe und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 falle.”

Der Kläger hätte sich demnach gegen beide Eintragungshindernisse zur Wehr setzen müssen. Da er in der Klageschrift lediglich ein Eintragungshindernis angegriffen hatte, bleibt das andere bestehen.

Hierzu wird in der Urteilsbegründung weiter ausgeführt:

“23 Selbst wenn das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 stattgäbe, bliebe folglich die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützte Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Marke unbeanstandet und somit rechtmäßig und dem Kläger gegenüber bestandskräftig.

24 Daher ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen.”

Da ein absolutes Eintragungshindernis weiter vorliegt, muss das Register bereinigt und die Marke “MALLE” gelöscht werden. Ein Eingehen des Gerichts auf weitere rechtliche Punkte hatte sich demnach erübrigt.

“Nach Löschung dieser “Malle”-Marke sind wir der Überzeugung, dass anderen Inhabern ähnlicher Marken die Abmahntätigkeit für den Bereich Veranstaltung und Party deutlich erschwert wird. Allerdings stellt dieses Urteil auch keinen Freifahrtschein dar, sodass wir dringend empfehlen, vor Verwendung eines Zeichens die Schutzrechte Dritter zu beachten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen möchten, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen”, führt Dr. Michael Metzner aus.

Über Michael Metzner:

Dr. Michael Metzner ist Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz und mit der komplexen Thematik für Unternehmen im E-Commerce-Bereich langjährig vertraut. Zu seinen Spezialgebieten gehören E-Commerce, Onlineshops, Marken und Designs, Urheberrecht sowie Medien- und Fotorecht. Seine Kanzlei berät Onlinehändler, Onlineshopbetreiber und alle Unternehmen im E-Commerce.

Kanzleikontakt:

Dr. Metzner Rechtsanwälte
Inhaber: Dr. jur. Michael Metzner
E-Mail: post(at)kanzlei-metzner.de
Tel. ++49 (0) 91 31 / 6 11 61 – 0

Pressekontakt:
Ruben Schäfer
redaktion@dcfverlag.de

Quelle:EuG, 15.12.2021 – T -188/21: Löschung der Unionsmarke “MALLE”


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