Intensivpflege: Versichertenwunsch nach uneingeschränkter Wahlfreiheit bleibt unerfüllt / bpa begrüßt vom Gesetz intendierte Qualitätsverbesserung – aber zu wenige Fachärzte und Entwöhnungszentren

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Berlin (ots) – Sperrvermerk:

Text ist zur Veröffentlichung freigegeben am 2. Juli nach der Verabschiedung durch den Bundestag!

“Die Wahlfreiheit der Versicherten zum Versorgungsort wurde nachgebessert, aber ob ihre Wahl berechtigt ist, entscheiden weiterhin andere. Damit bleibt die Unsicherheit für Versicherte weiter bestehen”, so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), anlässlich der heutigen Verabschiedung des mehrfach überarbeiteten Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) im Bundestag.
Der bpa-Präsident: “Die mit dem Gesetz intendierte Qualitätsverbesserung durch ein gezieltes Krankenhausentlassungsmanagement und die Facharztversorgung wird von uns ausdrücklich begrüßt. Ärzte erhalten Anreize, damit sie nicht nur die Intensivpflege anordnen, sondern auch endlich das Entwöhnungspotential feststellen und die Maßnahmen einleiten. Allerdings hat die Sache zwei Haken: es gibt weder ausreichend Fachärzte noch Entwöhnungszentren.”
Die dauerhafte finanzielle Entlastung bei intensivpflegerischer Versorgung im Pflegeheim wie z.B. bei Bewohnern der sogenannten Reha Phase F wird vom bpa begrüßt. Meurer: “Die Versicherten können sich wegen der Kostenübernahme durch die Krankenkassen unabhängig von ihren finanziellen Mitteln für eine Versorgungsform entscheiden.” Wenn der Gesundheitszustand sich verbessert, aber trotzdem weiterhin besonders hoher Pflegeaufwand gegeben ist, sichert das Gesetz den Versicherten in vollstationären Einrichtungen einen Leistungsbezug für weitere sechs Monate zu. Meurer: “Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber ein deutliches Zeichen und verhindert den Finanzierungsbruch bei gesundheitlichem Fortschritt.”
Mit der Klarstellung, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht die Qualifikation der Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege bestimmen und die häusliche Krankenpflege in bestimmten Fällen neben der Intensivpflege verordnet werden darf, ist der Gesetzgeber zentralen Forderungen des bpa nachgekommen. Der bpa-Präsident: “Die Ausgestaltung der Vertragsgrundsätze und die Festlegung der Qualifikation der Pflegekräfte bleiben richtigerweise den Spitzenverbänden der Leistungsträger und Leistungserbringer gemeinsam vorbehalten.”

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 11.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind systemrelevanter Teil der Daseinsvorsorge. Als gutes Beispiel für Public-private-Partnership tragen die Mitglieder des bpa die Verantwortung für rund 335.000 Arbeitsplätze und circa 25.000 Ausbildungsplätze (siehe www.youngpropflege.de oder auch www.facebook.com/Youngpropflege). Die Investitionen in die soziale Infrastruktur liegen bei etwa 26,6 Milliarden Euro.

Pressekontakt:

Für Rückfragen: Uwe Dolderer, Leiter bpa-Verbandskommunikation, Tel.:
030/30 87 88 60, www.bpa.de

Quelle:Intensivpflege: Versichertenwunsch nach uneingeschränkter Wahlfreiheit bleibt unerfüllt / bpa begrüßt vom Gesetz intendierte Qualitätsverbesserung – aber zu wenige Fachärzte und Entwöhnungszentren


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