Keine Bindungswirkung / Immobilie wurde in der Vorschenkung zu hoch bewertet

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Berlin (ots) –

Kommt es zu einem Erbfall, dann müssen zur korrekten Bemessung der Erbschaftssteuer zuvor getätigte Schenkungen der zurückliegenden zehn Jahre berücksichtigt werden. Doch dabei gilt es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, von Seiten des Erben gegebenenfalls große Vorsicht walten zu lassen.

(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 7 K 2272/21, in Revision vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 45/22)

Der Fall: Eine Frau hatte über eine Schenkung ihres Vaters die Hälfte einer Immobilie erhalten. Es gab allerdings zwischen der Beschenkten und dem Fiskus Auseinandersetzungen über den Wert der Schenkung. Bevor dies abschließend entschieden war, trat der Erbfall ein,

24_03_Erbe_Neubewertung.jpg bei dem der Fiskus den beanstandeten (und später geminderten) höheren Wert der Schenkung in die Gesamtrechnung einbezog. Dies wollte die Behörde auch auf Beschwerde der Erbin nicht mehr rückgängig machen. Sie hätte rechtzeitig Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid einlegen und auf die noch nicht geklärten Fragen im Zusammenhang mit der Schenkung hinweisen müssen.

Das Urteil: Die Erbin sei in ihren Rechten nicht verletzt worden, hieß es am Ende des Prozesses vor dem Finanzgericht. Es bestehe keine Korrektur- oder Änderungsvorschrift für den Bescheid auf Seiten der Klägerin. Die endgültige Entscheidung in der Frage wird der Bundesfinanzhof treffen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle:Keine Bindungswirkung / Immobilie wurde in der Vorschenkung zu hoch bewertet


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