Stattliche Steuererstattung für ledige Riester-Sparer / LBS-Tipp: Wohn-Riester-Beiträge steuerlich geltend machen

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Potsdam (ots) – Riester-Verträge werden vom Staat auf zwei verschiedene Arten gefördert. Sparer profitieren neben den staatlichen Zulagen auch von Steuervorteilen. Mit Wohn-Riester fördert der Staat die beliebteste private Altersvorsorge, die eigenen vier Wände. Neben 175 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro Zuschuss für jedes Kind können viele Sparer außerdem mit einer jährlichen Steuererstattung rechnen. Die förderfähigen Ausgaben für die Altersvorsorge werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt und es entsteht eine Steuerentlastung. Die tatsächliche Erstattung ist durch die Verrechnung der Zulagen immer niedriger.

Eine Familie mit einem 2010 geborenen Kind und einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 65.000 Euro erhält insgesamt 650 Euro Zulagen und eine Steuererstattung von 198 Euro. Ein Single mit einem Bruttoeinkommen von 39.000 Euro bekommt neben der Grundzulage zusätzlich rund 384 Euro Steuern vom Finanzamt zurück. Die Steuervorteile sind je nach Familienstand und Einkommen sehr unterschiedlich. “Familien profitieren bei der Riester-Förderung vor allem von den Zulagen, Alleinstehende haben oft einen höheren Steuervorteil”, so Werner Schäfer, Vorsitzender des Vorstandes der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG.

Die maximale Riester-Förderung erhält, wer jährlich mindestens vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen in den Vertrag einzahlt. Bis zu 2.100 Euro (inklusive Zulagen) können die Beiträge in der Anlage AV der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch ist. Ist die Steuervergünstigung höher, ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil.

Pressekontakt:

Ariane Greiner
Tel.: 0331 969 21 54
Mail: ariane.greiner@lbs-ost.de

Quelle:Stattliche Steuererstattung für ledige Riester-Sparer / LBS-Tipp: Wohn-Riester-Beiträge steuerlich geltend machen


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