Homeoffice, Pendlerpauschale, Arbeitszimmer – Darauf müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 achten

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Neustadt a. d. W. (ots) –

Anmoderationsvorschlag: Homeoffice, Pendlerpauschale, Arbeitszimmer, Kinderbetreuung – die Steuererklärung ist in diesem Jahr viel komplexer als sonst. Daher wird es viele freuen, dass die Erklärung in diesem Jahr erst Ende Oktober beim Finanzamt sein muss. Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Worauf Sie bei Ihrer “Corona-Steuererklärung” in diesem Jahr besonders achten sollten, verrät uns jetzt mein Kollege Oliver Heinze.

Sprecher: Im letzten Jahr haben viele Menschen Kurzarbeitergeld bezogen. Waren es mehr als 410 Euro, ist die Lohnsteuererklärung Pflicht. Das Kurzarbeitergeld muss darin angegeben werden, damit der individuelle Lohnsteuersatz richtig berechnet werden kann.

O-Ton 1 (Christina Georgiadis, 21 Sek): “Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, wird vom Finanzamt aber trotzdem zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Ganz verkürzt gesagt addiert der Fiskus dabei das zu versteuernde Einkommen mit dem Kurzarbeitergeld und ermittelt daraus dann den Steuersatz. Der kann am Ende höher liegen und das Finanzamt kann möglicherweise eine Nachforderung stellen.”

Sprecher: Erklärt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., kurz VLH. Natürlich lassen sich auch einige Kosten gegenrechnen. Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre zum Beispiel.

O-Ton 2 (Christina Georgiadis, 27 Sek): “Und zwar bis zu zwei Drittel der Kosten, oder – anders gesagt – maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, der Platz in einer Kindertagesstätte oder auch in einem Kinderhort, aber auch die Kosten für einen Babysitter. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und dass Sie die Zahlungen nachweisen – mit einer Rechnung und einem Überweisungsträger zum Beispiel. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nämlich nicht.”

Sprecher: Wer im Homeoffice gearbeitet hat, kann in der Steuererklärung eine Pauschale von fünf Euro pro Homeoffice-Tag und maximal 600 Euro geltend machen. Das gilt auch, wenn der Arbeitsplatz in Küche, Wohn- oder Kinderzimmer war. Profitieren kann davon aber nur, wer zusätzliche Ausgaben hatte, mit denen die 1000-Euro-Grenze der Werbungskostenpauschale überschritten wird.

O-Ton 3 (Christina Georgiadis, 27 Sek): “So zum Beispiel für Büromaterial, Arbeitsmittel, Telefon- oder Internetkosten, eine Weiterbildung oder – und das ist in der Regel der größte Posten – die Fahrtkosten. Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen. Hat ein Arbeitnehmer also im Jahr Werbungskosten von – sagen wir mal – 1.200 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, dann darf er bei seiner Steuererklärung 1.800 Euro als Werbungskosten angeben.”

Sprecher: Das klingt – zugegeben – alles noch mal komplizierter als sonst. Sollten Sie also bei Ihrer Steuererklärung Hilfe brauchen, …

O-Ton 4 (Christina Georgiadis, 21 Sek): “…dann kommen Sie einfach zu uns, der VLH. Mehr Infos finden Sie auf der Seite der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V., also unter vlh.de. Unsere bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen stehen Ihnen nach wie vor während der Corona-Pandemie zur Verfügung. Einfach telefonisch oder per Mail melden und mit dem Berater besprechen, wie man jetzt am besten vorgeht.”

Abmoderationsvorschlag: Das Corona-Jahr 2020 hat so einiges durcheinandergewirbelt – auch die Steuererklärung für dieses Jahr wird komplexer. Wer Hilfe braucht, findet diese im Netz unter www.vlh.de

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Mail:christina.georgiadis@vlh.de
Tel.:06321/49010

Quelle:Homeoffice, Pendlerpauschale, Arbeitszimmer – Darauf müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 achten


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