Bundestagswahl 2021: Bundesverfassungsgericht hat über Eilantrag zum Wahlrecht entschieden

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Wiesbaden (ots) – Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller wollten mit dem Eilantrag erreichen, dass die im November 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) – insbesondere zur Sitzberechnung bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 – nicht anzuwenden sind. Im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen. Es fehle “an einem eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an den für die Außervollzugsetzung eines Gesetzes erforderlichen Gründe von besonderem Gewicht”.

Die neuen gesetzlichen Regelungen in § 6 BWahlG werden damit bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 zur Anwendung kommen. Bundeswahlleiter Georg Thiel dazu:

“Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in § 6 Bundeswahlgesetz bei der Sitzberechnung für den 20. Deutschen Bundestag ist gewährleistet”.

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.

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