Abstand gilt nicht / Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevant

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Berlin (ots) –

Nachbarn wandten sich gegen den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage. Unter anderem argumentierten sie damit, dass durch das geplante Objekt die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück nicht eingehalten würde. Doch das wollten die damit befassten Verwaltungsrichter so nicht akzeptieren. Sie erlaubten den Neubau mit folgender Begründung: “Abstandsflächen sind nur von den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.” Daneben wiesen die Juristen nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass der an- und abfahrende Autoverkehr keine unzumutbare Belastung darstelle – ebenso wenig wie das Rangieren in der Garage

23_10_Abstand_Tiefgarage.jpg und ein zweieinhalb Quadratmeter großer Lüftungsschacht im Garten.

(Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen 7 A 2967/21)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle:Abstand gilt nicht / Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevant


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