EANS-Kapitalmarktinformation: AMAG Austria Metall AG / Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

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Zwtl.: Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien

In der am 21. Juli 2020 abgehaltenen 9. ordentlichen Hauptversammlung wurde der
Vorstand ermächtigt:

1. gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz – unter
gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse
vom 17. April 2018 – jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert 25% unter dem gewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden
Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert
25% über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten
20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie
zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den
Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm
einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
(jeweils) zu veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung
innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener
Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von
10% des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise
oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer
7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte
ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als
Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

2. die auf Grundlage der Ermächtigung gemäß Punkt 1 erworbenen eigenen Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

3. für die Dauer von fünf Jahren ab dem 21. Juli 2020 gemäß § 65 Absatz 1b
Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 17. April 2018 – für die Veräußerung
eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich
zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches
Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

Rückfragehinweis:
Mag. Christoph M. Gabriel, BSc
Leitung Investor Relations
Tel.: +43 (0) 7722-801-3821
Email: investorrelations@amag.at

AMAG Austria Metall AG
Lamprechtshausenerstraße 61
5282 Ranshofen, Österreich
Website: www.amag-al4u.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
——————————————————————————– Emittent: AMAG Austria Metall AG
Lamprechtshausenerstraße 61
A-5282 Ranshofen
Telefon: +43 7722 801 0
FAX: +43 7722 809 498
Email: investorrelations@amag.at
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ISIN: AT00000AMAG3
Indizes: ATX GP, WBI, VÖNIX, ATX BI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch

Quelle:EANS-Kapitalmarktinformation: AMAG Austria Metall AG / Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG


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