Steuerfalle Progressionsvorbehalt: Vielen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung

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Berlin/Essen (ots) – Arbeitnehmern, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, droht unter Umständen im nächsten Jahr das böse Erwachen. “Denn der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen. Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt”, erklärt Steuerberater Marc Müller, Vorstand von Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL.

Gleich zu Beginn der Coronakrise hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Das Prinzip: Der Arbeitgeber gewährt hierbei das Kurzarbeitergeld, das ihm später von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Während Arbeitnehmer in Kurzarbeit normalerweise 60 % des ausfallenden Nettolohns erhalten (Eltern 67 %), wurde dies auf die besondere Situation in Corona-Zeiten auf bis zu 80 % (87 %) angepasst. Diese Regelung wurde nun sogar bis Ende 2021 für alle Beschäftigten verlängert, die bis März 2021 in Kurzarbeit gehen.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, doch das schützt nicht vor späteren Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt. Denn das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird am Jahresende zum Einkommen addiert, wodurch sich ein höherer prozentualer Steuersatz ergibt, der dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Das Problem dabei ist, dass viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, nicht wissen, dass mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die sie im Jahr 2021 abgeben müssen, zur Kasse gebeten werden.

“Vor allem für berufstätige Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters ebenfalls gut verdient, kann das zur Steuerfalle werden”, warnt Steuerberater Marc Müller. “Denn der Steuersatz auf das gesamte Einkommen der Familie kann durch den Progressionsvorbehalt deutlich steigen.”

Abmildern kann diese Auswirkung nur, wer Aufwendungen wie beispielsweise Dienst- und Handwerkerleistungen oder Vorsorgeaufwendungen und Spenden getragen hat. In einigen Fällen ist auch der Wechsel von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung überlegenswert. Ob sich das lohnt, kann letztlich nur im Einzelfall vom Steuerberater durchgerechnet werden. Die Entscheidung für oder gegen eine getrennte Veranlagung dürfen Ehepaare jedoch jährlich neu treffen.

Wer heute also Kurzarbeitergeld bezieht, tut gut daran, sich nicht erst im nächsten Jahr Gedanken über eine mögliche Steuernachzahlung zu machen, sondern bereits jetzt zu handeln.

Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in 50 Ländern weltweit mit 250 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.

Pressekontakt:

Danyal Alaybeyoglu, Leiter Unternehmenskommunikation ETL AG |
Mauerstraße 86-88 | 10117 Berlin Tel. +49 30 2264 0230 | Mobil: +49 172 2403359
E-Mail: danyal.alaybeyoglu@etl.de

Quelle:Steuerfalle Progressionsvorbehalt: Vielen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung


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