Wer zahlt den Abstand? / Alter und neuer Eigentümer konnten sich nicht einigen

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Berlin (ots) –

Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter sich für den Fall eines vorzeitigen Auszuges mit ihren Mietern auf eine Abstandszahlung einigen. Doch wer kommt eigentlich beim zwischenzeitlichen Verkauf des Objekts für diese Verpflichtung auf? Diese Frage musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz klären.

(Oberlandesgericht Thüringen, Aktenzeichen 4 U 858/18)

Der Fall: Nach der Vereinbarung über den vorzeitigen Ausstieg des Mieters aus dem Vertrag, aber noch vor der Auszahlung der vereinbarten Abstandszahlung wurde die betroffene Immobilie veräußert. Der frühere Eigentümer vertrat nun die Meinung, er sei für diese Angelegenheit nicht mehr verantwortlich. Diese

22_11_Abstandszahlung.jpg Pflicht sei nunmehr auf den Erwerber übergegangen.

Das Urteil: Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wollten den ursprünglichen Vermieter nicht aus seiner Verpflichtung entlassen. Er musste die Summe begleichen. Die Juristen stellten fest, die Abstandszahlung sei eine Pflicht, die außerhalb des Mietverhältnisses liege und deswegen nicht automatisch von einem Käufer übernommen werde.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Quelle:Wer zahlt den Abstand? / Alter und neuer Eigentümer konnten sich nicht einigen


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